Satzungen des Bundesvereins „Die Ländlichen – Reiter und Fahrer Österreich" 

 

Satzungen des Vereins

Die Ländlichen – Reiter und Fahrer Österreich"

ZVR-Nr. 791471159 

 

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen „Die Ländlichen Reiter und Fahrer – Österreich, hat seinen Sitz in Stadl-Paura und wird in den Statuten im Folgenden mit „Die Ländlichen – Österreich“ bezeichnet.

Die Ländlichen - Österreich erstrecken ihre Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich.

§ 2 Zweck

Die Ländlichen – Österreich sind ein unpolitischer, ausschließlich gemeinnütziger Verein.

Die Ländlichen - Österreich stellen die Dachorganisation sämtlicher in Österreich bestehender Landesvereine ländlicher Reiter und Fahrer dar, die den Reit- und Fahrsport in intensiver Zusammenarbeit mit den österreichischen Pferdezuchtverbänden ausüben. Die Ländlichen - Österreich, die Landesvereine sowie die örtlichen ländlichen Vereine und Gruppen sind eine Interessensgemeinschaft von Pferdefreunden, die sich besonders mit der Nachwuchsarbeit im ländlichen Raum, den nicht organisierten Freizeitreitern und dem Einsatz von in Österreich gezogenen Pferden und der Pferdewirtschaft beschäftigen. Sie sehen sich als integrierter Teil des österreichischen Pferdesportverbandes und seiner Landesfachverbände mit dem Ziel, Basisarbeit zum Wohl des Pferdesports in Österreich zu leisten.

Die Aufgaben des Vereins „Die Ländlichen – Österreich“ sind:

  1. Schaffung von Ausbildungsmöglichkeiten für Reiten und Fahren und das Organisieren von Bewerben für Pferdesport-Anfänger mit publikumswirksamen Programmen.

  2. Förderung des Mannschaftsgedankens und Dokumentation der sportlichen Qualitäten in Österreich gezogener Pferde (insbesondere Warmblut, Haflinger und Noriker) im Rahmen der Landes- und Bundesmeisterschaften ländlicher Vereine.

  3. Erhalten und Pflege von Brauchtum und Kultur rund um das Pferd in der Gemeinschaft der örtlichen Vereine und Reitergruppen.

  4. Intensive Zusammenarbeit und gemeinsamer Auftritt von Züchtern, Amateur- und Freizeitsportlern.

  5. Durchführung von Bundesmeisterschaften, die Koordinierung der Termine, sowie die Festlegung der Meisterschaftsbedingungen bzw. -anforderungen und das Erstellen von Vorschlägen zu den jeweiligen Ausschreibungen.

  6. Durchführung von Europameisterschaften und die Mitarbeit bei der Erstellung der Meisterschaftsbedingungen.

  7. Organisation von jährlichen und öffentlich zugänglichen Fachtagungen sowie die Abhaltung von Fach-, Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen für ihre Mitglieder.

  8. Aktive Zusammenarbeit mit den Gremien der österreichischen Pferdesportverbände (OePs und LFVe) zum gemeinsamen Wohl des Pferdesports in Österreich.

§ 3 Aufbringung der Mittel zur Erreichung des Vereinsziels

Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes sollen durch die angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden:

1) Ideelle Mittel:

a) Fortbildungskurse

b) Fachveranstaltungen

c) Abhaltung von nationalen und internationalen Meisterschaften

d) Kulturelle- und Brauchtumsveranstaltungen

 

2) Materielle Mittel

a) Beiträge der Mitglieder

b) Beihilfen des Bundes, der Länder, der Landwirtschaftskammern und der Verbände

c) Zuwendungen seitens der dem ländlichen Pferdesport nahe stehenden Organisationen

d) Spenden und Sponsoren

e) Verkauf von Informationsschriften

f) Erlös aus Veranstaltungen

§ 4  Arten und Erwerb der Mitgliedschaft

Die Ländlichen - Österreich bestehen aus ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitgliedern (Einzelpersonen).

Ordentliche Mitglieder sind die Landesvereine ländlicher Reiter und Fahrer der einzelnen Bundesländer.

Außerordentliche Mitglieder sind Personen, Institutionen oder Betriebe, die sich mit dem Vereinsziel der „Ländlichen-Österreich“ identifizieren und die Erreichung dieses Zieles sowohl ideell als auch finanziell unterstützen.

Ehrenmitglieder können um die Förderung des ländlichen Reit- und Fahrwesens in Österreich besonders verdiente Personen werden. Sie sind auf Vorschlag des Vorstandes von der Vollversammlung zu ernennen.

Der Beitritt zu den Ländlichen - Österreich erfolgt über Ansuchen der bewerbenden Personen, des Betriebes oder der Institution. Das Ansuchen ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsführung der Ländlichen - Österreich zu richten. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes nach freiem Ermessen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaft erlischt:

  1. bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung des Landesvereins oder der Institution

  2. durch freiwilligen Austritt

Der freiwillige Austritt aus den Ländlichen - Österreich ist dem Vorstand schriftlich, spätestens ein halbes Jahr vor Ablauf des Vereinsjahres (Kalenderjahr) bekannt zu geben.

c) durch Tod eines Einzelmitgliedes

d) durch Ausschluss.

Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Tod oder Ausschluss.

Ausgeschlossene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen noch auf ein allfälliges Vereinsvermögen Anspruch. Rückständige Beiträge können jedoch von den Ländlichen - Österreich eingefordert werden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der von den Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge ist von der Vollversammlung für die nächstfolgenden Jahre festzulegen.

Der Mitgliedsbeitrag richtet sich nach der Anzahl der Vereine und Mitglieder des jeweiligen Landesvereines. Die Landesvereine sind verpflichtet, dem Geschäftsführer ihren Mitgliederstand zu 31.12. des Vorjahres bis Ende Jänner des laufenden Jahres bekannt zu geben.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Vollversammlung. Sie haben außerdem das Recht, Anträge an die Vollversammlung und den Vorstand zu richten, sowie sämtliche Einrichtungen des Vereines zu benützen und alle Veranstaltungen zu besuchen, sowie an allen Vorteilen teilzuhaben. Anträge müssen schriftlich acht Tage vor der Vollversammlung bei der Geschäftsführung der Ländlichen - Österreich eingebracht werden.

Die Mitglieder haben die Pflicht, nach besten Kräften die Interessen sowie das Ansehen der Ländlichen - Österreich zu wahren und zu fördern, seine Satzungen und die satzungsgemäß zu Stande gekommenen Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Ländlichen - Österreich zu befolgen. Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge innerhalb der festgesetzten Frist zu bezahlen.

Bei außerordentlichen Mitgliedern gelten bezüglich der Mitgliedsbeiträge die mit ihnen im Einzelnen getroffenen Vereinbarungen.

§ 8 Organe der Ländlichen - Österreich

  1. Vollversammlung

  2. Vorstand

  3. Rechnungsprüfer

  4. Schiedsgericht

§ 9 Vollversammlung

Die Vollversammlung setzt sich aus dem Vorstand der Ländlichen - Österreich und den Delegierten der Landesvereine zusammen.

Die Vollversammlung ist das oberste Organ der Ländlichen - Österreich.

Die ordentliche Vollversammlung muss alle zwei Jahre bis spätestens 31. Mai des dem 2-Jahren-Rhythmus folgenden Jahres abgehalten werden und ist vom Präsidenten der Ländlichen - Österreich mindestens drei Wochen vor ihrer Abhaltung schriftlich – per Post – unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

Jedem ordentlichen Mitglied stehen bei der Vollversammlung drei Grundmandate bis 1000 Mitglieder zu und für je 500 angefangene Mitglieder ein weiteres Mandat. Als Grundlage der Ermittlung gelten die Mitgliederzahlen des jeweiligen Landesvereines am 31. Dezember des dem Vollversammlungstermin vorangegangenen Jahres. Die Zahl der Mandate (Delegierten) ist in der Einladung bekannt zu geben. Einsprüche gegen das Ermittlungsergebnis sind spätestens 14 Tage vor der Vollversammlung bei der Geschäftsführung einzubringen.

Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn 50 % der Delegierten anwesend sind.  Ist dies nicht der Fall, ist nach 15 Minuten Wartezeit eine erneute Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die anwesenden Delegierten beschlussfähig.

Der Vollversammlung obliegen:

  1. Die Wahl des Präsidenten, der beiden Vizepräsidenten und des Geschäftsführers

  2. Die Wahl der Rechnungsprüfer

  3. Die Entgegennahme des Kassenberichts

  4. Die Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer

  5. Die Entlastung des Vorstandes

  6. Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

  7. Der Ausschluss von Mitgliedern

  8. Die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder

  9. Die Beschlüsse über Satzungsänderungen

  10. Beschlussfassung über Anträge

  11. Der Beschluss über die freiwillige Auflösung des Vereines.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf einen anderen Delegierten im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, jedoch darf pro Delegiertem nur ein zusätzliches Stimmrecht ausgeübt werden.

Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident und bei dessen Verhinderung sein erster Stellvertreter. Sollte auch dieser verhindert sein, sein zweiter Stellvertreter und ist auch dieser verhindert, das älteste anwesende Vorstandsmitglied.

Grundsätzlich müssen alle Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden. Bei Satzungsänderungen, Ausschluss eines Mitgliedes oder Auflösung des Vereines ist die 2/3-Mehrheit der anwesenden Delegierten erforderlich.

Außerordentliche Vollversammlungen können jederzeit vom Präsidenten einberufen werden. Der Präsident ist zur Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung verpflichtet, wenn dies von wenigstens 10 % der ordentlichen Mitglieder oder dem Vorstand verlangt wird.

Anträge können von den ordentlichen Mitgliedern eingebracht werden und müssen mindestens acht Tage vor der Vollversammlung bei der Geschäftsführung eingetroffen sein.

Wahlvorschläge gelten als Anträge.

§ 10 Der Vorstand

Die Mitglieder des Vorstandes werden mit Ausnahme der Landesvertreter, der Fachreferenten und des Bundesreferenten von der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie üben (mit Ausnahme des Geschäftsführers) ihre Funktion ehrenamtlich aus.

Stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes sind:

  1. Der Präsident der Ländlichen - Österreich und die beiden Vizepräsidenten

  2. Der Geschäftsführer

  3. Je ein Vertreter der einzelnen Landesvereine

  4. Je ein Fachreferent für Warmblut, Haflinger und Noriker, sowie ein Referent des österreichischen Pferdezuchtverbandes

  5. Der Bundesreferent der Ländlichen – Österreich im Österreichischen Pferdesportverband wird dem OePS vom Vorstand vorgeschlagen.

Der Vorstand wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung vom ersten oder zweiten Vizepräsidenten, schriftlich oder per Mail mit einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Sind auch diese auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Auf Antrag von mindestens fünf Vorstandsmitgliedern hat der Präsident eine Vorstandssitzung innerhalb von vier Wochen einzuberufen.

In jedem Jahr müssen mindestens zwei Vorstandssitzungen abgehalten werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Doppelfunktionen der Vorstandsmitglieder kann nur ein Stimmrecht ausgeübt werden.

Beschlüsse fasst er in folgenden Belangen:

        a) Wahl der Fachreferenten und der Spartenreferenten

b) Genehmigung des Jahresvoranschlages

c) Vergabe der Bundesmeisterschaften und Festlegung deren Meisterschaftsbedingungen

d) Festsetzung der finanziellen Entschädigung für den Geschäftsführer

e) sowie in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

1) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Vollversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

3) Der Vorstand ist berechtigt, Fachausschüsse zu bilden und diesen die Erledigung bestimmter Aufgaben zu übertragen. Falls der Geschäftsführer nicht Mitglied eines Fachausschusses ist, bestimmt dieser aus seinen Teilnehmern einen Protokollführer.

4) Außer durch den Tod und den Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

5) Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

6) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 11 Der Präsident

Der Präsident vertritt die Ländlichen - Österreich nach innen und nach außen, gerichtlich und außergerichtlich. Er zeichnet für den Verein in wichtigen Angelegenheiten rechtsverbindlich mit dem Geschäftsführer. Zu den Aufgaben des Präsidenten gehören insbesondere die Einberufung, Leitung und der Vorsitz in den Vollversammlungen und bei den Vorstandssitzungen.

Für den Fall und die Dauer seiner Verhinderung vertritt ihn einer seiner Stellvertreter.

§ 12 Der Geschäftsführer

Als Geschäftsführer ist eine auf dem Gebiet des Reitsportes mit der ländlichen Reiterei vertraute Person zu wählen.

Aufgabe des Geschäftsführers ist die Abwicklung der laufenden Geschäfte der Ländlichen - Österreich. Er ist an die Weisungen des Vorstandes gebunden.

Ihm fällt vor allem zu, die Verbindung zu den einzelnen Mitgliedsvereinen, dem OePS, den Landesfachverbänden und den ausländischen Dachorganisationen zu pflegen.

Der Geschäftsführer führt die Protokolle der Vollversammlung und des Vorstands.

Er ist allein zeichnungsberechtigt, soweit sich der Präsident nicht die Zeichnung wichtiger Schriftstücke vorbehalten hat. In finanziellen Angelegenheiten ist er bis zu 500.- EURO allein zeichnungsberechtigt. Darüber hinaus gehende Zahlungen bedürfen der Gegenzeichnung des Präsidenten.

§ 13 Kostenersatz

Die Arbeit der Vorstandsmitglieder ist grundsätzlich unentgeltlich. In besonderen Fällen kann der Vorstand eine Entschädigung für nachgewiesene Aufwendungen beschließen.

§ 14 Die Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer aus den Mitgliedsvereinen werden für die Dauer der Funktionsperiode des Vorstandes gewählt. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Vollversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Es obliegt ihnen, die Rechnungskontrolle durchzuführen und der Vollversammlung darüber zu berichten.

Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Vollversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Ausführungen des § 10 Abs. 4 bis 6.

§ 15 Das Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus Personen aus dem Mitgliedsstand von drei ordentlichen Vereinsmitgliedern (Landesvereinen) zusammen.

Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen Mitgliedern des Schiedsgerichts das Los über ihre Bestellung.

Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ des Vereins „Die Ländlichen-Österreich“ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereines

1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Vollversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2) Diese Vollversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibendes Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie der Verein „Die Ländlichen – Österreich“ verfolgt, sonst Zwecken der Jugendförderung im Pferdesport oder der Sozialhilfe.

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Download der Satzungen:

 
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